SACHVERSTÄNDIG
 
  Fachliche Schwerpunkte


  • Begutachtungen zur Zeugen- und Aussagetüchtigkeit sowie Widerstandsfähigkeit
  • Begutachtungen zur Glaubhaftigkeit von Zeugenaussagen
  • Begutachtungen zur Einrichtung einer Betreuung im Rechtssinne
  • Begutachtungen zur Minderung der Erwerbsfähigkeit nach Opferentschädigungsgesetz (OEG)
  • Begutachtungen zu sozialrechtlichen-, zivilrechtlichen Fragestellungen, einschließlich Fragen des Familienrechtes (z.B. Sorge-, Umgangsrecht)
  • Methodenkritische Begutachtung von Glaubhaftigkeits- und Familienrechtsgutachten*
  • Begutachtung nach § 109 SGG (Sozialgerichtsgutachten)**


 
 
 

Von methodenkritischen wie Gutachten nach § 109 SGG abgesehen, werden Aufträge zu den verbliebenen fachlichen Schwerpunkten nur nach Bestallung durch staatliche Institutionen, sprich Gerichte oder Versorgungsämter, übernommen.

*In methodenkritischen Stellungnahmen werden keine inhaltlichen Aussagen zu betreffenden Fragestellungen getroffen, vielmehr wird das Gutachten allein an Hand etablierter formaler Kriterien der diagnostischen Befunderhebung und Gutachtenerstellung bewertet. Eine methodenkritische Stellungnahme weist Gerichte somit darauf hin, ob bzw. inwiefern Gutachten mängelbehaftet sind. Dies betrifft Gutachten zum Sorge- und Umgangsrecht gleichermaßen, wie zur Glaubhaftigkeit einer Zeugenaussage im Strafverfahren. Derartige ergänzende Gutachten zu einem bereits existierenden Gutachten eines gerichtlich bestellten Sachverständigen werden auch im Parteienauftrag gefertigt, allerdings gegen einen Kostenvorschuss. Wenn also Zweifel an der methodischen Qualität eines bereits erstellten familienpsychologischen oder Glaubhaftigkeitsgutachtens bzw. an der Neutralität der Sachverständigen bestehen, gibt es die Möglichkeit, dieses Gutachten auf eigene Kosten durch eine methodenkritische Stellungnahme anzugreifen.

Das Procedere für Glaubhaftigkeits- und Familienrechtsgutachten erfordert im 1. Schritt eine Vorprüfung a) zur Einschätzung von Aufwand und Kosten einer solchen gründlichen Analyse bzw. Stellungnahme, sowie b) eine grobe Einschätzung der Nützlichkeit und Erfolgsaussichten in Anbetracht eventuell vorliegender methodischer Mängel. Die Kosten für die Prüfung der Erfolgsaussichten (der Angreifbarkeit des Gutachtens) belaufen sich auf 2 € pro Gutachtenseite, mindestens jedoch 100 € zuzüglich Mehrwertsteuer.

Im 2. vertiefenden Schritt wird das jeweilige Gutachten auf Planung und Anwendung psychologischer Methoden, Neutralität der/des Sachverständigen unter Einbezug der Mindestanforderungen, die an die Qualität von Sachverständigengutachten im Kindschaftsrecht wie Strafrecht (Mindestanforderungen an Glaubhaftigkeitsgutachten) gestellt werden, geprüft. Auch die Frage der Umsetzung der richterlichen Aufgabenstellung mittels psychologischer Methoden wird untersucht. Eine umfassende methodenkritische Stellungnahme, sofern es nach der Vorprüfung zu einer Auftragserteilung kommen sollte, erfolgt nach einem Kostenvorschlag und Kostenvorschuss, wobei mit mindestens 1000 € Kosten, zuzüglich Mehrwertsteuer, zu rechnen ist. Diese Kosten trägt in jeden Fall der Auftragsgeber.

**Gutachten nach § 109 SGG sind keine Parteiengutachten, sondern das verbriefte Recht eines Klägers in Sozialgerichtsverfahren, z.B. ein psychiatrisches Gutachten eines Rentenversicherungsträger (GdB/MdE), auf Plausibilität zu prüfen. Diese Gutachten erfordern eine aktive Tätigkeit des Sachverständigen, was neben dem Studium der Aktenlage eigene Untersuchungen, eine kritische Würdigung des möglicherweise anzugreifenden Gutachtens inbegriffen, notwendig macht. Diese damit verbundenen Kosten entsprechen einer üblichen Begutachtung in Sozialgerichtsverfahren (JVEG: 100 €/Stunde/Honorargruppe M3). Es ist mit einem Aufwand von ca. 2000 - 3000 € zuzüglich Mehrwertsteuer zu rechnen. Der Rechtsbeistand bzw. Kläger wie auch das zuständige Amtsgericht können mit der Sachverständigen Kontakt aufnehmen.

Alle o.g. Schwerpunkte betreffend kann Frau Dr. Bosse auf eine mehr als 20 Jahren währende kontinuierliche Sachverständigentätigkeit zurückblicken.


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